Änderungen zwischen den Fassungen
§ 45neu
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
§ 45.
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.