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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 45neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 45↗RIS↗
Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit
§ 45.
Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.