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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 47neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 47↗RIS↗
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 47.
(1) Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
4. Prüfungsfragen,
5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
6. Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
7. Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.