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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 48neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 48↗RIS↗
6. Abschnitt
Schriftliche Arbeit im Fachbereich im Rahmen der PFA-Ausbildung
Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich
§ 48.
Das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich umfasst 100 Stunden und ist im 2. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 3 durchzuführen.