Änderungen zwischen den Fassungen
§ 49neu
Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
§ 49.
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.