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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 49neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 49↗RIS↗
Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung
§ 49.
Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.