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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 51↗RIS↗
Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
§ 51.
(1) Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
(2) Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.