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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 52neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 52↗RIS↗
7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
§ 52.
(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.