Änderungen zwischen den Fassungen
§ 52neu
7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen
Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
§ 52.
(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.