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Fassungsvergleich zu PA-PFA-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PA-PFA-AV) 1
§ 60neu
in Kraft ab 01.09.2016 · idF BGBl. II Nr. 301/2016 § 60↗RIS↗
Zeugnis über das 1. und 2. Ausbildungsjahr
§ 60.
(1) Am Ende des 1. und 2. Ausbildungsjahres in der PFA-Ausbildung hat der/die Direktor/in ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 8/1 bzw. Anlage 8/2 über die absolvierte Ausbildung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
(3) Das Zeugnis ist vom/von der Direktor/in zu unterzeichnen.