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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 319/2016 § 11↗RIS↗
Dienstprüfungskommission
§ 11.
(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 12 Abs. 4 tätig werden.
(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die Dauer von vier Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.