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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft 1
§ 13neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 319/2016 § 13↗RIS↗
Anrechnungsbestimmung
§ 13.
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.