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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft 1
§ 15neu
in Kraft ab 01.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 319/2016 § 15↗RIS↗
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 15.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.