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Fassungsvergleich zu Statistik über Selbstständigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statistik über Selbstständigkeit 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 326/2016 § 6↗RIS↗
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 6.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.