Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 6.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.