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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen 1
§ 3neu
in Kraft ab 19.11.2016 · idF BGBl. II Nr. 338/2016 § 3↗RIS↗
Ausbildungsleiter/in
§ 3.
Ausbildungsleiter/in ist die/derjenige, die-/der nach der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen für die Ausbildung zuständig ist.