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Fassungsvergleich zu HS-DVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 356/2016 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist auf Personen anzuwenden, die in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgenommen werden und regelt den Abschluss und Bedingungen solcher Dienstverhältnisse. Personen, die mit Werkvertrag oder freiem Dienstvertrag bei einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschäftigt werden, sind nicht erfasst.
(2) Sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt, ist auf Dienstverhältnisse mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das Angestelltengesetz, BGBI. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.