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Fassungsvergleich zu HS-DVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 356/2016 § 10↗RIS↗
Überleitungsbestimmung
§ 10.
Soll mit einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden.