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Fassungsvergleich zu HS-DVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 356/2016 § 3↗RIS↗
Leitende Grundsätze
§ 3.
Die jeweilige Dienstgeberin hat sich beim Abschluss von Dienstverträgen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Beim Abschluss von Dienstverträgen ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Bedacht zu nehmen.