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Fassungsvergleich zu HS-DVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 356/2016 § 5↗RIS↗
Abschlussbefugnis
§ 5.
Dienstverträge und Änderungen von Dienstverträgen sind von der oder dem Vorsitzenden gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abzuschließen.