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Fassungsvergleich zu HS-DVV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 356/2016 § 8↗RIS↗
Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts
§ 8.
(1) Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.
(2) Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.