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Fassungsvergleich zu Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 376/2016 § 1↗RIS↗
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
H 12/2016/V/33/2
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.