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Fassungsvergleich zu Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 109/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird zur Veräußerung nachstehenden unbeweglichen Bundesvermögens ermächtigt:
BL:
EZ:
Grundstücke:
KG:
OÖ
130
52/2 (Teilung)
45101 Asten
(2) Die Verwertung hat bestmöglich zu erfolgen.