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Norm
Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Fassungen
§ 2 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
BGBl
§ 2 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Judikatur
§ 2 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 2 Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 2
neu
in Kraft ab 21.12.2016 · idF
BGBl. I Nr. 109/2016
§ 2↗
RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.