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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2016××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2016 1
§ 2neu
in Kraft ab 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 111/2016 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.