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Fassungsvergleich zu BGVO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bilanzgliederungsverordnung (BGVO) 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.12.2016 · idF BGBl. II Nr. 437/2016 § 1↗RIS↗
§ 1.
Gemeinnützige Bauvereinigungen haben die Bilanz gemäß Anlage A, die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Anlage B zu erstellen.