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Fassungsvergleich zu Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS××

Änderungen zwischen den Fassungen

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS 1
§ 57jneu
in Kraft ab 14.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 368/2024 § 57j↗RIS↗
12d. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe
Klausurprüfung
§ 57j.
Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
c) „Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
Schlagworte
Kinderliteratur