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Fassungsvergleich zu Dienstgradeverordnung-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstgradeverordnung-BMJ 1
§ 4neu
in Kraft ab 31.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 38/2017 § 4↗RIS↗
§ 4.
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E 2a, E 2b, E 2c oder W 2 im Justizressort gemäß § 1 KSE-BVG in der jeweils geltenden Fassung entsendet, so gilt Folgendes:
1. Die Beamtin oder der Beamte führt, sofern sich nicht aus § 2 eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt, für die Dauer der Entsendung
a) in der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
b) in der Verwendungsgruppe E 2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
2. Abweichend von Z 1 kann der Bundesminister für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung der Beamtin oder des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.