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Fassungsvergleich zu Dienstgradeverordnung-BMJ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstgradeverordnung-BMJ 1
§ 5neu
in Kraft ab 31.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 38/2017 § 5↗RIS↗
§ 5.
Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Dienstgrade geknüpft werden, ist bei den in den §§ 3 und 4 angeführten Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes von jenem Dienstgrad auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.