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Fassungsvergleich zu KHV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung (KHV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 15.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 82/2017 § 11↗RIS↗
Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem erhöhten Landeplatz
§ 11.
(1) Ein erhöhter Hubschrauberlandeplatz muss mindestens eine Aufsetz- und Abhebefläche haben.
(2) Hinsichtlich der Größe und der Neigung der Aufsetz- und Abhebefläche sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(3) Die Tragfähigkeit der Aufsetz- und Abhebefläche ist so zu bemessen, dass sie dem dafür vorgesehenen Betrieb standhält, es ist jedoch mindestens ein Startabbruch des Referenzhubschraubers bei höchstzulässiger Abflugmasse bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 1 anzusetzen. Bei dieser Bemessung ist zusätzlich die Belastung durch insbesondere Personen, Schnee, Fracht, Treibstofflagerung oder Treibstoffvorhaltung und notwendige Feuerlöschgeräte zu berücksichtigen.
(4) Die Oberfläche der Aufsetz- und Abhebefläche muss rutschfest für Hubschrauber und Personen sein.
Schlagworte
Aufsetzfläche