Änderungen zwischen den Fassungen
§ 27neu
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 27.
Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.