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Fassungsvergleich zu Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst 1
§ 6neu
in Kraft ab 11.04.2017 · idF BGBl. II Nr. 105/2017 § 6↗RIS↗
Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
§ 6.
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten aus besonderen Gründen zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.