Rechtstracker.at
Norm
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Fassungen
§ 7 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
BGBl
§ 7 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Judikatur
§ 7 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 7 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Fassungsvergleich zu
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
×
alle §§
§ 7
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
§ 7
neu
in Kraft ab 11.04.2017 · idF
BGBl. II Nr. 105/2017
§ 7↗
RIS↗
Inkrafttreten
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.