Änderungen zwischen den Fassungen
Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg
1§ 0↗RIS↗
§ 2neu
§ 2.
Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden von Seiten des übertragenden Bundes (Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und den betroffenen Bundesmuseen) keine Investitionen mehr in die übertragenen Liegenschaften, Objekte und Mobilien vorgenommen.