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Fassungsvergleich zu Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg 1
§ 2neu
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 55/2017 § 2↗RIS↗
§ 2.
Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden von Seiten des übertragenden Bundes (Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und den betroffenen Bundesmuseen) keine Investitionen mehr in die übertragenen Liegenschaften, Objekte und Mobilien vorgenommen.