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Fassungsvergleich zu Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg 1
§ 3neu
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 55/2017 § 3↗RIS↗
§ 3.
Der Bund verpflichtet sich jedoch, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 40006, KG 56537, Stadt Salzburg, 5010 Salzburg, Mönchsberg 34, ausschließlich die Zahlungsleistungen für erforderliche Hangsicherungsmaßnahmen und statische Unterstützungsmaßnahmen auf die Dauer von vier Jahren zu übernehmen, wobei ab 2017 pro Jahr ein Betrag von bis zu 0,23 Millionen Euro bei der Burghauptmannschaft Österreich zur Zahlung bereit gestellt wird. Das sind bis 31. Dezember 2020 insgesamt höchstens 0,92 Millionen Euro, wobei die Zahlungsverpflichtungen des Bundes mit diesen Beträgen gedeckelt sind.