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Fassungsvergleich zu Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg 1
§ 4neu
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 55/2017 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit dem Übergang der Eigentumsrechte tritt das Land Salzburg hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften in die Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hierzu deren Zustimmung bedarf. Insbesondere gehen auch alle diesbezüglichen bücherlichen und außerbücherlichen Verpflichtungen und Lasten des Bundes auf das Land Salzburg über. Bestehende Bundesnutzungen sowie die Nutzung durch die Universität Salzburg sind im bisherigen Ausmaß und Umfang des unentgeltlichen Gebrauchs zumindest bis zum 1. November 2074 zu übernehmen.