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Fassungsvergleich zu Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg 1
§ 5neu
in Kraft ab 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 55/2017 § 5↗RIS↗
§ 5.
Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsverwaltungsgebühr