Änderungen zwischen den Fassungen
Unentgeltliche Eigentumsübertragung von Liegenschaften und Mobilien des Bundes an das Land Salzburg
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
§ 5.
Die Verfügungen über Bundesvermögen nach diesem Bundesgesetz sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, befreit.
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