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Fassungsvergleich zu Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. II Nr. 133/2017 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.