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Fassungsvergleich zu Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. II Nr. 131/2017 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Fertigteilhausbau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.