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Fassungsvergleich zu Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. II Nr. 135/2017 § 8↗RIS↗
Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
1. Anfertigen von einschlägigen Skizzen (zB Fassadenschnitt, Fensterschnitt, Einbausituation),
2. Anfertigen einer einfachen technischen Zeichnung,
3. Aufnahme eines einfachen Schaltplanes und Stromlaufplanes (Handskizze).
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.