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Fassungsvergleich zu Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2017 · idF BGBl. II Nr. 136/2017 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechniker oder Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Wärmetechnik, Kältetechnik, Schalltechnik