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Fassungsvergleich zu Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen 1
§ 2neu
in Kraft ab 03.06.2017 · idF BGBl. I Nr. 67/2017 § 2↗RIS↗
§ 2.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.