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Fassungsvergleich zu Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs××

Änderungen zwischen den Fassungen

Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. II Nr. 173/2017 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2017 bis 2021 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass für ihr Gebiet die Landespolizeidirektion nicht zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.