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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2017××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2017 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 85/2017 § 3↗RIS↗
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.