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Fassungsvergleich zu SvK-Verzichtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

SvK-Verzichtsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 18.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 88/2017 § 2↗RIS↗
Voraussetzungen für den Verzicht
§ 2.
Der Verzicht ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass der Bund vom Land Kärnten als Abschlagszahlung zur Bereinigung der Forderungen aus der Liquidation des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ zumindest einen Betrag in Höhe von 67.000.000 EUR (in Worten: siebenundsechzig Millionen Euro) seiner dem Land und dem Fonds bekannt gegebenen Forderungen erhält.