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Fassungsvergleich zu SvK-Verzichtsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

SvK-Verzichtsgesetz 1
§ 3neu
in Kraft ab 18.07.2017 · idF BGBl. I Nr. 88/2017 § 3↗RIS↗
Gebühren und Abgaben
§ 3.
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Davon umfasst sind auch Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben.
Schlagworte
Gerichtsgebühr