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Fassungsvergleich zu HS-WV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung  (HS-WV) 1
§ 29neu
in Kraft ab 26.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 115/2025 § 29↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 29.
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.
(2) Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.
Anmerkung
früher § 27