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Fassungsvergleich zu Aerosolpackungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aerosolpackungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 12.02.2018 · idF BGBl. II Nr. 200/2017 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung, Prüfung und das Inverkehrbringen von Aerosolpackungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter
1. ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml aufweisen oder
2. ein größeres Gesamtfassungsvermögen haben, als dies in der Anlage Z 3.1, 4.1.1, 4.2.1, 5.1 und 5.2 zu dieser Verordnung angegeben ist.