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Fassungsvergleich zu Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek 1
§ 13neu
in Kraft ab 04.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 211/2017 § 13↗RIS↗
Vollversammlung
§ 13.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2) Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3) Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.