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Fassungsvergleich zu Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek 1
§ 17neu
in Kraft ab 04.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 211/2017 § 17↗RIS↗
Dauerleihgaben der Bibliothek
§ 17.
(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 16 Abs. 1.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesminister entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.