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Fassungsvergleich zu Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek 1
§ 21neu
in Kraft ab 04.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 211/2017 § 21↗RIS↗
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
§ 21.
(1) Das Haus der Geschichte Österreich soll eine Vernetzungsfunktion zwischen den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken wahrnehmen.
(2) Das Haus der Geschichte Österreich soll die für seine Tätigkeit erforderlichen Objekte (Sachzeugnisse, Archivalien, Bild- und Tondokumente) insbesondere durch Kooperationen mit den einschlägigen Landesinstitutionen, Museen, Archiven und Bibliotheken organisieren.
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