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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend 1
§ 16neu
in Kraft ab 08.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 215/2017 § 16↗RIS↗
Vortragende und Unterrichtsmaterialien
§ 16.
(1) Die Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende ist anzustreben. Einmal jährlich wird der Gleichbehandlungsbeauftragten eine Liste mit den Prüferinnen und Prüfern des Ressorts übermittelt.
(2) Lehrpläne dürfen keine frauendiskriminierenden Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenkreise und Gleichstellungsaspekte zu erweitern.