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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend 1
§ 23neu
in Kraft ab 08.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 215/2017 § 23↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 23.
(1) Leitungspositionen und Teilzeitbeschäftigung schließen einander nicht aus.
(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
(3) Der Dienstgeber ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich gemacht werden. Modelle der Teamarbeit und Projektverantwortlichkeit im Ressort sollen erprobt werden.
Schlagworte
Funktionsstufe