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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend 1
§ 9neu
in Kraft ab 08.08.2017 · idF BGBl. II Nr. 215/2017 § 9↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9.
(1) In allen Erlässen sowie internen und externen Schriftstücken des Ressorts sind Personenbezeichnungen in weiblicher und männlicher bzw. geschlechtsneutraler Form zu verwenden.
(2) Alle weibliche Bedienstete betreffenden Bezeichnungen sowie alle Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen von Frauen sind, soweit es sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form zu verwenden.